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AGB's

AGB's – Allgemeine Umzugs- und Einlagerungsbedingungen

Odermatt Transporte AG, St.Gallen

Transport- + Umzugsübernahme
Die Ausführung eines Transportes/Umzuges erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen. Spezielle Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Jeder Transportauftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann: Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Be- und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen wird der Mehraufwand in Rechnung gestellt.

Einlagerung

Der Einlagerungsort wird durch das Transportunternehmen bestimmt. Die eingelagerten Gegenstände können gegen Voranmeldung während den Bürozeiten besichtigt werden (pauschal CHF 20.00). Teilauslagerungen sind möglich. Der Aufwand für diese Teilauslagerung wird im Stundentarif (CHF 74.00/h) in Rechnung gestellt. Die Mietkosten werden quartalsweise verrechnet und sind im Voraus zu bezahlen. Bei Nichteinhalten der Konditionen wird der Kunde nach 3 Monaten zum 1. Mal gemahnt. Die 2. und letzte Mahnung erfolgt nach 6 Monaten. Nach einer weiteren Wartefrist von 6 Monaten, d.h. 12 Monate nach Einlagerungstag, kann das Transportunternehmen über das eingelagerte Gut verfügen, resp. die Ware verkaufen und der Erlös wird den offenen Mietkosten angerechnet. Bei der Endauslagerung sind allfällige offene Mietrechnungen noch zu begleichen andernfalls dem Transportunternehmer das Retentionsrecht für die eingelagerten Gegenstände zusteht. Zuviel bezahlte Miete wird zurückerstattet. Die mündliche Einlagerungsabmachung kann jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden.

Preis

Im Preis für Transporte/Umzüge und Einlagerungen sind folgende Aufwendungen - sofern nichts anderes vereinbart ist - nicht enthalten:

  • a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, sowie der Mehraufwand für nachträgliche Verpackungen am Umzugstag
  • b) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial, sowie dessen Miete oder Kauf
  • c) das De- und Montieren von komplizierten Möbeln, welche besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen
  • d) der Transport von Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Einzelgewicht
  • e) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
  • f) die ortsüblichen Trinkgelder an Packer und Transportpersonal
  • g) Zollabfertigungen, Zoll und Zollspesen
  • h) Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art

Das Abnehmen und Anbringen von elektrischen Anschlüssen für Beleuchtungskörper, Telefon, Radio- und TV darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.

Umzüge sind bar zu bezahlen.

Der Transportpreis kann vor dem Auslad erhoben werden.
Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.
Dem Transportunternehmer steht das Retentionsrecht am Transportgut gemäss Artikel 451 OR zu. 
Bei Rückgängigmachen eines Auftrages durch den Auftraggeber hat er gegenüber dem Transportunternehmer ein Reuegeld in der Höhe eines Drittels des vereinbarten Transportpreises zu entrichten. Der Transportunternehmer hat den Nachweis eines erlittenen Schadens im Sinne von Art.161 OR nicht zu erbringen. Entsteht dem Transportunternehmer ein Schaden, der über diesen Drittel hinausgeht, haftet ihm der Auftraggeber auch für den Mehrbetrag.

Zoll

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Transportunternehmer sowie den Bahn- und Zollorganen die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Transportunternehmer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich.
Für alle Fragen, welche durch Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Transportunternehmer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenen Auslagen. Die tarifgemäßen Zollabfertigungskosten setzen eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Grenzaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Transportunternehmer entsprechend zu vergüten.

Allgemeines

Die vom Transportunternehmen leihweise zur Verfügung gestellten Garderobenboxen sind nach Durchführung des Umzuges sofort zu entleeren . Käufliche Übernahme des Materials unterliegt einer speziellen Vereinbarung. Der Transportunternehmer ist verpflichtet, die Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten und die Verladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen des Wagenmaterials begonnen werden können. Die Ablieferung am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen. Für alle Umtriebe und Mehrkosten, welche infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist der Transportunternehmer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einlagern. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche der Transportunternehmer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen Abgeltung der dadurch dem Transportunternehmer entstehenden Kosten und Nachteile. Eine solche Umdisposition setzt voraus, dass der Transportunternehmer in der Lage ist, die ausführenden Organe zeitgerecht zu verständigen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien der schweizerische Sitz des Transportunternehmers.

Haftung des Transportunternehmers

Der Transportunternehmer haftet für Schäden, welche nachweisbar durch sein Personal verursacht worden sind. Die Haftung beschränkt sich auf den Verlust und die Beschädigung durch ein plötzliches und unfallmässiges Ereignis.
Der Transportunternehmer haftet nur für Transportgut, das ihm in transportfähigem Zustand übergeben worden ist. 
Seine Haftung beschränkt sich auf die Kosten einer allfällig möglichen Reparatur. Ersatzleistungen oder Entschädigung für Wertverminderung sind nur nach Absprache mit der Versicherungsgesellschaft resp. nur soweit als die Ansprüche an die Versicherungsgesellschaft auf Grund der bezüglichen Police geltend gemacht werden können, möglich. Zerbrechliche Gegenstände, wie Lampen, Lampenschirme und Pflanzen, sowie alle kleineren Gegenstände sind in geeigneter Weise zu verpacken. Andernfalls ist jede Haftung für Verlust oder Schaden ausgeschlossen.
Die Haftung des Transportunternehmers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt mit dessen Ablieferung im Domizil des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe  der Ladung an ein anderes Transportunternehmen. Bei Verladung in Eisenbahnwagen oder Versand als Stückgut erlischt die Haftung mit der Übergabe an die Bahn. Beim Transport per Bahn, Schiff oder Flugzeug sind die Bestimmungen und Reglemente der am Transport beteiligten Transportanstalten massgebend.
Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Transportunternehmer innerhalb von drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind dem Transportunternehmer ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind sämtliche Haftungsansprüche verwirkt.

Haftungsausschluss

Für Schäden an alten oder morschen Möbeln, für Bruch beladener Möbel wird keine Haftung übernommen. Von der Haftung ausgeschlossen sind ferner Erschütterungsschäden, insbesondere an elektrischen und anderen Apparaten. Für Beschädigung verursacht durch Personal des Auftraggebers haftet der Transportunternehmer nicht. Zusätzlicher Haftungsausschluss gemäss Merkblatt.
Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlungsobjekte übernimmt der Transportunternehmer nur die Haftung, wenn ihm eine entsprechende Liste mit den Wertangaben im voraus übergeben wird, damit eine entsprechende Transportversicherung abgeschlossen werden kann. Prämien solcher Spezialversicherungen zu Lasten des Auftraggebers. Für Schäden am Transportgut infolge von Witterungseinflüssen haftet der Transportunternehmer nicht. Für Schäden, die am Transportgut oder an Gebäuden entstehen, weil die normalen Transportverhältnisse nicht vorhanden sind, übernimmt der Transportunternehmer keine Haftung. Beleuchtungskörper, welche einen reibungslosen Transport behindern können, sind vom Auftraggeber entfernen zu lassen. Andernfalls wird die Haftung für Schäden abgelehnt. Für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, ist der Transportunternehmer nicht haftbar. Die dadurch entstehenden Wagenstandgelder, Zwischenlagerungsgebühren, Wagen- und Standplatzmieten, sowie andere damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auch haftet der Transportunternehmer nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Frachtführer-Haftpflichtversicherung

Die Odermatt Transporte AG hat Ihre Haftpflicht gemäss Gesetz, respektive diesen Geschäftsbedingungen bei einem national tätigen Transportversicherer bis zu einer Haftungssumme von je CHF 60'000.00 für die Möbelwagen 42 m³, CHF 45'000.00 für Möbelwagen 30 m³, respektive je CHF 30'000.00 für den Möbelwagen 15 m³ und Möbelanhänger 21m³ pro Schadenfall versichert. Die Versicherung gilt für Transporte mit Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der Schweiz und eines Grenzrayons von 100 km (Luftlinie) im angrenzenden Ausland.

Warentransportversicherung

Ist ein Auftraggeber mit den oben erwähnten Haftungsbeschränkungen nicht einverstanden, so vermittelt Odermatt Transporte AG bei ihrer Transportversicherung eine umfassende Warentransportversicherung gegen Verlust und Beschädigung des beförderten Umzugsgutes. Die Entschädigung erfolgt zum Zeitwert. Die Prämie ist vom Auftraggeber zu tragen. Die Schadenfälle sollen in der Regel durch die Vermittlung des Transportunternehmers erledigt werden.
Vor Auszahlung der Entschädigungssumme an den Auftraggeber sind allfällige Ansprüche des Transportunternehmers zu befriedigen.

Einlagerungsversicherung

Für die Versicherung des Hausrates während der Einlagerungszeit muss der Auftraggeber selber besorgt sein, das heisst, die Standortänderung der eingelagerten Gegenstände seiner Versicherung mitteilen. Falls der Versicherungsschutz durch Odermatt Transporte AG gewünscht wird, muss der Versicherungswert angegeben werden. Die Versicherungsdeckung erstreckt sich auf die Risiken Feuer, Elementar und Wasser. 
Der Selbstbehalt im Schadenfall beträgt Fr. 200.--. Die Prämie wird dem Auftraggeber mit der Quartalsrechnung belastet. 

Für eine Diebstahlversicherung muss der Auftraggeber selber besorgt sein!